Im Gemeinderat wird überlegt, das bisherige System der Straßenausbaubeiträge umzustellen. Hierzu ergeben sich eine Reihe Fragen, die wir versuchen nach bestem Wissen und Gewissen, umfassend zu beantworten.
Was muss ein Grundstückseigentümer für Straßen in der Gemeinde überhaupt zahlen?
Erschließungsbeiträge Verkehrsanlagen
Bei der erstmaligen Herstellung einer Verkehrsanlage (Straßen, Nebenanlagen wie Bürgersteige, Parkflächen, Grünanlagen, Beleuchtung …) zahlt er bei öffentlich-rechtlicher Erschließung 90 % der Gesamtkosten, 10 % trägt die Kommune (gesetzliche Vorgabe). Bei einer Erschließung durch einen privaten Erschließungsträger entfällt der Gemeindeanteil.
Ausbaubeiträge Verkehrsanlagen
Verkehrsanlagen (Gemeindestraßen sowie deren Nebenanlagen) haben – so die Fachabteilung – eine durchschnittliche Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren. Die Gemeinde hat laut Gesetz die Verpflichtung, Ausbaubeiträge zu erheben (hierzu sind nähere Erläuterung notwendig: das KAG gilt in Verbindung mit der Ausbausatzung der Gemeinde, auf die diese jedoch nicht einfach durch Aufheben der Satzung verzichten kann, weil sie verpflichtet ist, Einnahmen auszuschöpfen (das ist ein Muss, kein Kann). Ausbau kann Erneuerung, kann aber auch eine wesentliche Verbesserung (z.B. Einrichtung Fußgängerzone), Erweiterung oder ein Umbau sein. Ein Gemeindeanteil beträgt mindestens 20 %, je nach Durchgangsverkehr auch mehr, hierzu gibt es verblindliche Vorgaben, die Festlegung obliegt demnach nicht dem Ermessen des Gemeinderates. Den restlichen Anteil tragen die Anlieger. Die Einhaltung eines korrekten Gemeindeanteils wird durch übergeordnete Stellen geprüft.
Abwasserbeseitigung
Kosten für die Erneuerung/Instandsetzung von Abwasserkanälen sind nicht Bestandteil der hier diskutierten Ausbaubeiträge für Straßen. Dennoch besteht ein Zusammenhang, denn werden notwendige Arbeiten am Abwassersystem gleichzeitig zu Ausbauarbeiten an Verkehrsanlagen durchgeführt, führt das zu Ersparnissen. Zu den Kosten der Abwasserbeseitigung, in der VG Linz anders geregelt als in vielen anderen Kommunen in Rheinland-Pfalz, werden wir gesondert informieren.
Die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas, DSL, TV, Telefon usw. erfolgt über Versorgungsträger (privatrechtlich). Anschlussgebühren der einzelnen Versorger sind unterschiedlich, laufende Kosten – auch die Erneuerung von Leitungen – werden in die monatlichen Gebühren einkalkuliert.
Warum überlegt die Gemeinde einen Systemwechsel bei den Ausbaubeiträgen für Verkehrsanlagen?
Viele Gemeindestraßen haben ihre Lebensdauer – zum Teil erheblich – überschritten. Nutzung, Wettereinflüsse, Materialermüdung, erhöhtes Verkehrsaufkommen, höhere Achslasten, Aufbrüche der Versorgungsträger, ungenügender Unterbau … machen sich unterschiedlich bemerkbar. Risse, Absackungen, Löcher sind die Folge. Die Gemeinde hat in den letzten Jahren versucht, die Lebensdauer der Straßen durch das Aufbringen einer Dünnschicht, Ausbesserungsarbeiten und Rissesanierungen zu verlängern. Dafür sind jährlich Kosten in fünf- und sechsstelliger Höhe angefallen.
Abwasserkanäle müssen erneuert werden, da sie Schäden aufweisen und/oder ihre Kapazität nicht mehr ausreicht, um der in den letzten Jahren gestiegenen Regenhäufigkeit und Intensität gerecht zu werden. Wassermengen führen immer wieder zu Überflutungen.
Beleuchtungsanlagen sind durchgerostet, z. T. gibt es ohne Umrüstung keine Leuchtmittel mehr.
Versorgungsträger haben Bedarf an Neuverlegungen von Leitungen.
Alle dazu notwendigen Arbeiten wurden aufeinander abgestimmt und mündeten in einer Bauplanung für die nächsten 10 Jahre. Durch die Zusammenlegung der Arbeiten sollen die Kosten gesenkt werden.
Die vorläufige Bauplanung wurde erstmals im September 2012 veröffentlicht und wird nachstehend noch einmal aufgeführt.
Straße |
Baujahr |
Geplante Umsetzung voraussichtl. |
Erneue-rung Kanal |
Erneue-rung Was-serleitung |
Im alten Hohn |
1973 |
2014/15 |
Ja |
Ja |
Gartenstraße |
1973 |
2015/16 |
Ja |
Ja |
Erlenweg |
1973 |
2015/16 |
Ja |
Ja |
Hübelshecker Weg |
1973 |
2015 |
Ja |
Ja |
Anbindung Michaelstraße |
2016 |
Ja |
Ja |
|
Friedenstraße |
1980 |
2017 |
Ja |
Ja |
Bucherfelder Weg |
1973 |
2018 |
Ja |
nein |
Waldstraße, 1. Bauabschnitt |
1968 |
2020 |
Ja |
nein |
Alte Schulstraße |
1973 |
2021 |
Ja |
nein |
Sonntagstraße |
1973 |
2023/24 |
Ja |
? |
Am Walde |
1973 |
2023/24 |
Ja |
? |
Martinstraße |
1974 |
2023/24 |
Ja |
? |
Bevor dieses Programm in Angriff genommen wird, soll über die Grundlagen der Abrechnung der von den Anliegern zu tragenden Ausbaubeiträge entschieden werden.
Erfahrungen der letzten Ausbaumaßnahmen in Weiher- und Lerchenstraße haben zu der Erkenntnis geführt, dass es Anliegern zunehmend schwerer fällt, Anliegerbeiträge in Höhe von 5.000 bis 10.000 € und mehr zu zahlen (zumal zu diesen Kosten zumeist noch Kanalausbaugebühren in ähnlicher Höhe hinzukommen). Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren vermutlich verschärfen. Vielen Hausbesitzern ist nicht bewusst, dass der Kanal oder die Straße erneuert werden müssen und sie an den Kosten beteiligt werden, Ansparungen hierfür werden in aller Regel nicht getätigt. Ratenzahlungen, begrenzte Stundungen, Eintragung von Lasten im Grundbuch sind bei der Abrechnung von Ausbaumaßnahmen keine Seltenheit. Deshalb muss überlegt werden, ob eine jährliche, geringe Belastung leichter zu bewerkstelligen ist als eine einmalige hohe Belastung im Ausbaufall.
Was sind wiederkehrende Beiträge und wer muss zahlen?
Wiederkehrende Beiträge bedeuten jährliche, geringere Zahlungen aller Grundstückeigentümer, deren Grundstücke baulich oder gewerblich zu nutzen sind und die an einer öffentlichen Verkehrsanlage liegen oder Zugang dazu haben. Sie ersetzen hohe Einmalzahlung beim tatsächlichen Ausbau „seiner“ Verkehrsanlage.
Die Kosten können nicht als Nebenkosten an Mieter weitergegeben werden (wie auch die Einmalausbaubeiträge nicht auf Mieter umzulegen sind).
Gilt das für Ortsteile oder für das gesamte Gemeindegebiet?
Der Ortsgemeinderat würde wohl bei einer Einführung für eine Abrechnungseinheit über das gesamte Gemeindegebiet plädieren (und damit der Empfehlung der Fachabteilung folgen).
Wie wird der Beitrag berechnet?
Grundlage sind die Grundstücksgröße, die Geschosszahl und ob das Grundstück privat oder gewerblich genutzt wird (dieselbe Grundlage wie beim bisherigen System der Einmalzahlung).
Es gibt zwei Methoden, wiederkehrende Beiträge zu erheben,
1.) man erstellt einen Bauprogramm für Verkehrsanlagen über fünf Jahre und errechnet aus der Summe der geplanten Kosten für die nächsten fünf Jahre den jährlichen wiederkehrenden Beitrag oder
2.) man erfasst am Jahresanfang die vom 1.1. bis zum 31.12. des Vorjahres tatsächlich angefallenen, anrechenbaren Ausbaukosten (nur der Anliegeranteil) als Grundlage für den wiederkehrenden Beitrag des laufenden Jahres (Spitzabrechnung)
Zahlt die Gemeinde nichts mehr?
Doch, die Gemeinde zahlt nach wie vor bei jedem Ausbau den gesetzlich vorgegebenen Gemeindeanteil. Außerdem zahlt die Gemeinde natürlich den wiederkehrenden Beitrag für ihre eigenen Grundstücke.
Was zahlen Anwohner an Kreis- und Landesstraßen?
Den gleichen wiederkehrenden Beitrag wie alle Grundstückseigentümer der Gemeinde. Bislang werden Anwohner an Kreis- und Landesstraßen nur zu Zahlungen an den (meist größer dimensionierten und damit teureren) Nebenanlagen und der Beleuchtung beteiligt. Grund für die Änderung: die Philosophie der wiederkehrenden Beiträge beruht darauf, dass Einwohner nicht nur die Straße vor ihrer Haustüre nutzen, sondern auch Straßen zum Bäcker, zur Schule, zum Kindergarten, zur Kasse, zum Arzt oder Apotheker, zur Arbeit ….. Bei den wiederkehrenden Beiträgen bilden nicht – wie bisher – die Anwohner einer Straße eine Solidargemeinschaft, sondern vielmehr alle Grundstückseigentümer der gesamten Gemeinde.
Die Kosten des Fahrbahnausbaus der Landes- und Kreisstraßen wird weiterhin nur von Land oder Kreis getragen und nicht in die wiederkehrenden Beiträge eingerechnet.
Was ist mit Anwohnern, die in den letzten Jahren Erschließungs- oder Ausbaubeiträge bezahlt haben?
Diese Anwohner können (und sollen bei einer möglichen Einführung der wiederkehrenden Beiträge nach dem bislang bekundeten Willen des Gemeinderates) verschont werden. Eine Verschonung richtet sich nach dem Zeitpunkt und der Höhe des Erschließungs- oder Ausbaubeitrages. Die Verschonung kann bis zu 20 Jahren gewährt werden. Nach der Verschonung treten die Anlieger der Solidargemeinschaft nach und nach bei, so dass nach spätestens 20 Jahren alle Grundstückseigentümer in die gemeinsame Kasse einzahlen. Die anfallenden Kosten werden auf immer mehr Schultern verteilt und sinken für den einzelnen.
Mit welchen Kosten in Vettelschoß muss man konkret rechnen?
Exakte Kosten konnten bislang nicht ermittelt werden aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Erfassung der in Frage kommenden Grundstücke (bislang wurde ca. 80 % bearbeitet). Wichtige Grundlagen der Berechnung (wie die Verschonung) erfordern zudem zunächst Grundlagenbeschlüsse des Rates. Vor Festlegung von Parametern durch den Rat kann die Verwaltung in Linz nicht abschließend rechnen.
Es kann kein allgemeingültiger Beitrag im Vorfeld genannt werden, da immer die tatsächlich entstanden Kosten des Abrechnungszeitraumes (bei jährlicher Abrechnung) oder die geplanten Kosten der nächsten fünf Jahre (Bauprogramm) die Grundlage für den individuellen Beitrag sind.
Exaktere Zahlen über die tatsächlichen Kosten anhand konkreter Beispiele aus der Gemeinde Vettelschoß und/oder aus vergleichbaren Gemeinden, die bereits vor Jahren umgestellt haben, sollten in einer der nächsten Einwohnerversammlungen gegeben werden.
Ein Beispiel (nicht zwangsläufig verbindlich für Vettelschoß) soll den Weg der Ermittlung exemplarisch darstellen:
· Summe der beitragspflichtigen Grundstücke (bereits ohne die Grundstücke in der Verschonung): 1.000.000 m²
· Vollgeschosszuschlag: Faktor 1,4 (max. 2 Vollgeschosse)
· Gemeindeanteil: 35%
· Straßenausbaukosten des laufenden Jahres: 100.000 € (nach Abzug des Anteiles von Versorgungsträgern und des Gemeindeanteils, also nur der reine Anliegeranteil)
Daraus ergibt sich folgende Berechnung
– Verbleibende Kosten geteilt durch Summe der Grundstücksflächen = 100.000 / 1.000.000 = 0,10 €/m²
– Beitrag bei Grundstücksgröße von 600 m², 2 Vollgeschosse : 600 x 1,4 x 0,10 = 84,00 €/Jahr
Ginge man nun davon aus, dass beispielsweise Straßenausbaukosten (reine Anliegerkosten) in Höhe von 300.000,00 Euro im Vorjahr angefallen wären, so käme man auf einen Betrag von ca. 252,00 Euro pro Jahr = 21,00 Euro monatliche Belastung.
Jeder Grundstückseigentümer erhielte bei Einführung der wiederkehrenden Beiträge einen Grundlagenbescheid mit Angaben zur Heranziehung seines Grundstückes (Größe, Nutzung ….), gegen den Widerspruch/rechtl. Schritte möglich sind.
Ist es möglich, dass Baukosten explodieren, eine Vielzahl von Straßen gleichzeitig gebaut werden und weit höhere jährliche Kosten auf die Bürger zukommen?
Das obige Bauprogramm ist ein grober Rahmen. Auf Grund der verfügbaren Kapazitäten in den Verwaltungen werden in aller Regel nicht mehr als eine, höchstens zwei Straßen pro Gemeinde pro Jahr umsetzbar sein. Überschneidungen sind möglich, aber auch, dass in einem Jahr keine Straße ausgebaut wird. Dann fallen auch keine Beiträge an.
Der Gemeinderat beschließt in seinem jährlichen Haushalt die jeweiligen Ausbaumaßnahmen und muss auch deren Finanzierung bereit stellen.
Ein Gemeinderat/Bürgermeister wäre schlecht beraten, sowohl seine Gemeinde als auch seine Einwohner finanziell zu überfordern, als Reglungsinstrument der Bürger gäbe es alle fünf Jahre die Möglichkeit durch Wahlen zu entscheiden oder gar selber für den Rat zu kandidieren.
Sind die wiederkehrenden Beiträge zweckgebunden?
Ja, die wiederkehrenden Beiträge dürfen nicht für andere Aufgaben einer Gemeinde verwendet werden, sie dienen ausschließlich der Deckung der für den Ausbau von Verkehrsanlagen entstandenen Anliegerkosten.
Die laufende Unterhaltung der Verkehrsanlagen wird nicht aus diesen Beiträgen, sondern weiterhin aus dem Gemeindehaushalt finanziert.
Am Jahresende erhält jeder Grundstückseigentümer mit der Angabe zu seinem wiederkehrenden Beitrag eine Aufstellung der tatsächlichen Baukosten. Unterlagen hierzu können auf der Verbandsgemeinde eingesehen werden, Fragen hierzu werden umfassend beantwortet und Kosten belegt. Zuviel gezahlte Beiträge würden beim System einer Fünf-Jahres-Planung zurück gezahlt, zu wenig geforderte Beiträge nachgefordert.
Beitragsbescheide könnten zusammen mit dem Grundsteuer-/Abwassergebührenbescheid im Februar/ März eines jeden Jahres zugestellt werden. Sind die Grundlagenbescheide (deren Erstellung sowie die Bearbeitung von Widersprüchen hiergegen zunächst einen großen Arbeitsaufwand darstellt) endgültig festgestellt, stellt die jährliche Beitragsermittlung nach unserer Auffassung mit einem entsprechenden EDV-Programm keinen höheren Zeit- oder Kostenaufwand zum bisherigen System dar.
Wie viele Kommunen in Rheinland-Pfalz rechnen mit wiederkehrenden Beiträgen ab?
Zurzeit ca. 40 % aller Kommunen.
(Neben RLP gibt es wiederkehrende Beiträge zurzeit auch in Hessen und Thüringen. Einzig Baden-Württemberg finanziert den Straßenausbau aus Steuermitteln und nicht über Abgaben.)
Wie halten es die anderen Kommunen in der Verbandsgemeinde Linz?
Die Stadt Linz hat sich gegen die wiederkehrenden Beiträge ausgesprochen, da in ihrem Gebiet auch ein Stadtkernsanierungsgebiet (Innenstadt) mit Sonderreglungen liegt und es unter diesen Umständen schwierig würde, wiederkehrende Beiträge möglichst gerecht einzuführen.
Verschiedene Ortsgemeinden (Ockenfels und Leubsdorf) haben bei der Linzer Verwaltung bereits angefragt. Andere warten die Diskussion und Entscheidung in Vettelschoß ab.
Wie sieht die Rechtslage aus, sind wiederkehrende Beiträge verfassungskonform?
Das Bundesverwaltungsverfassungsgericht (sorry Flüchtigkeitsfehler) in Karlsruhe ist zurzeit mit dieser Frage in letzter Instanz befasst. Die Entscheidung steht noch aus. Das VG Koblenz hatte die wiederkehrenden Beiträge in Teilen als verfassungswidrig eingestuft, das OVG Koblenz als verfassungskonform.
Wer bestimmt den Ausbau einer Straße in Ausgestaltung, Zeitpunkt und Umfang.
Das jetzige Verfahren bleibt erhalten. Der Gemeinderat beschließt den Ausbau (nach Abstimmung mit Abwasserwerk und Versorgungsträgern). Es werden Vorplanungen und Kostenermittlungen erstellt, Anliegerversammlung abgehalten und die Maßnahme ausführlich begründet und erläutert. Anlieger können sich umfassend informieren und Anregungen und Änderungswünsche einbringen. Diese werden im Gemeinderat auf Realisierbarkeit geprüft (Tiefbauabteilung und Planungsbüros sind eingebunden). Prüfkriterien sind Verkehrssicherheit, technische Machbarkeit sowie Kosten. Der Gemeinderat beschließt die Ausbauplanung.
Prunkbauten auf Kosten aller wird es nicht geben.
Den Verzicht auf den Ausbau oder das Abspecken des technisch Notwendigen zulasten der Verkehrssicherheit wird es auch nicht geben.
Bei Einführung von wiederkehrenden Beiträgen werden die Anlieger direkt, die interessierten Einwohner per Bekanntmachung auf die Anliegerversammlung aufmerksam gemacht. Alle Interessierten können teilnehmen.
Ist es rechtens, dass z.B. ein Eigentümer, der keinen Führerschein besitzt, kaum Besuch bekommt, an den Anliegerbeiträgen beteiligt wird?
Die Rechtsprechung sagt ja, denn mit der Erschließung wird die Möglichkeit geschaffen, ob man sie nutzt oder nicht
Gibt es Zuschüsse für mögliche Ausbauten von Gemeindestraßen?
Die Straßen Bahnhofstraße, Willscheider Weg, Oberwillscheider Weg/Backeshof wurden als für die Gemeinde bedeutende Straßen in der Gemeinde benannt. Eine Gewährung von Zuschüssen ist damit möglich. Beim Ausbau dieser Straßen würde ein entsprechender Antrag gestellt werden. Zuschüsse werden jedoch – auch heute schon – nur auf den Gemeindeanteil angerechnet.
Könnte das System der wiederkehrenden Beiträge wieder rückgängig gemacht werden?
Ja – grundsätzlich ist es aber nicht ratsam, alle fünf Jahre das System zu wechseln wegen des zu bewältigenden Arbeitsaufwandes.
Hängt der Ausbaubeitrag einer Straße von der Qualität der Unterhaltungsmaßnahmen der Gemeinde ab?
Nein, ab einem bestimmten Alter ist davon auszugehen, dass die Straße so weit abgenutzt ist, dass sie erneuert werden muss. Ab 20 Jahren können Ausbaubeiträge erhoben werden, so die Fachabteilung.
Was ist am bisherigen System der Einmalbeiträge nicht optimal, dass es geändert werden sollte?
Neben dem vorher erwähnten Problem der hohen Einmalzahlungen, die von vielen (oft Rentner und jungen Familien) nicht so ohne Weiteres zu leisten sind, kommt es bei Anliegerversammlungen zumeist trotz Zustimmung zur Planung zu heftigem Widerstand wegen der hohen Beitragslast, was zu Verzögerungen führen kann. Versorgungsträger erneuern ihre Leitungen ggf. ohne Straßenausbau; muss die Straße dann kurze Zeit später ausgebaut werden, beteiligen sich die Versorgungsträger nicht mehr an den Kosten, der Ausbau wird für die Anlieger erheblich teurer.
Nichtausbau von Straßen führt zur Gefährdung der Verkehrssicherheit, die Kosten der Straßenunterhaltung steigen, das Ortsbild leidet, Hauseigentümer haben geringe Lust Fassaden und Einfahrten zu verschönern, Häuser können schlechter verkauft werden. Folge: Wiederverkaufswerte sinken.
Werden Straßen unterschiedlich erschlossen (s. z.B. Waldstraße: 3 Bauabschnitte in einem Abstand von über 40 Jahren), so werden bei Teilausbauten nicht automatisch auch Abrechnungsabschnitte gebildet. Das würde bedeuten, dass Anlieger, die erst vor kurzem Erschließungsbeiträge für den 3. Bauabschnitt gezahlt haben nun trotzdem schon wieder an den Ausbaukosten des 1. Abschnittes beteiligt würden. Beim wiederkehrenden Beiträgen würden die Anwohner des 3. Abschnittes für einen bestimmten Zeitraum verschont und wären damit nicht nur von Einmalbeiträgen, sondern auch eine Zeitlang vom wiederkehrenden Beitrag verschont. Anlieger werden (so die rechtliche Vorgabe) mit einem Einmalbeitrag für einen Ausbau belastet, obwohl ihr Straßenabschnitt nicht ausgebaut wurde (zuletzt so geschehen am Willscheider Weg).
Beim jetzigen System kann es passieren, dass jemand ein erschlossenes Grundstück samt Gebäude erwirbt, dort lange Jahre wohnt und vor dem erneuten Ausbau wieder verkauft. Diese Eigentümer haben dann in der Gemeinde gelebt und die vorhandene Infrastruktur genutzt/abgenutzt, ohne sich an deren Kosten zu beteiligen. Die „Dummen“ sind die neuen Käufer, die unbedarft erwerben und für die letzten Nutzungsjahre „nachzahlen“ müssen über ihren Einmalbeitrag. Bei wiederkehrenden Beiträgen könnte es natürlich auch anders herum passieren, man zahlt jährlich und verkauft, bevor „seine“ Straße an der Reihe ist. Hier stellt sich für jeden die Frage, ob man sich von dem Begriff „meine“ Straße verabschieden kann und davon ausgeht, dass man die gesamte Infrastuktur im Ort Tag für Tag nutzt.
Welche Nachteile müssten bei der Einführung wiederkehrender Beiträge in Kauf genommen werden?
Es könnte sein, dass man an einer Verkehrsanlage wohnt, die länger als gewöhnlich hält, man zahlt dann regelmäßig für alle Straßen im Abrechnungsgebiet der Gemeinde, ohne dass „seine“ Anlage frühzeitig erneuert werden muss. Beim bisherigen System, nur die eigene Straße zu zahlen, stünde man sich vermutlich günstiger.
Auch könnte es sein, dass die Kosten des Ausbaus „seiner“ Verkehrsanlage – da schmal und ohne Nebenanlagen – verhältnismäßig geringer ausfallen würden. Das gilt natürlich anders herum für den Ausbau technisch anspruchsvoller Straßen, bei denen Anlieger (ohne ihr Zutun) unverhältnismäßig hoch zur Kasse gebeten werden bei den Einmalzahlungen.
Eigentümer, die vorsorgen oder finanziell besser gestellt sind, können die Einmalbeiträge ohne Probleme entrichten und würden bis zur tatsächlichen Fälligkeit dieser Einmalbeiträge Zinseinnahmen für die wiederkehrenden Beiträge erzielen.
Anlieger an Kreis- und Landesstraßen stehen sich in der Regel in absoluter Summe mit dem neuen System finanziell schlechter.
Nach dem bisherigen System wird für jede Straße einzeln geprüft, ob der Gemeindeanteil aufgrund des Durchgangsverkehrs höher anzusetzen ist. Beim wiederkehrenden Beitrag zählt als Durchgangsverkehr nur derjenige Verkehr, der durch den gesamten Ort fährt, ohne dort anzuhalten.
Der Gemeinderat hatte sich dafür ausgesprochen, den Gemeindeanteil beim Straßenausbau – sollte es zur Einführung wiederkehrender Beiträge kommen – auf 35 % festzulegen.
Welches System ist gerechter?
Diese Frage kann so einfach nicht beantwortet werden, bei beiden Systemen gibt es Vor- und Nachteile. Die Entscheidung, für welches zukünftige System sich der Gemeinderat entscheiden soll, sollte möglichst in großer Übereinstimmung unter Einbeziehung / Anhörung von Fachleuten und Bevölkerung getroffen werden.
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