Veröffentlichung des Bürgerinitiative IBGV zum Thema Wiederkehrende Beiträge vom September 2013 |
|
nicht korrekt informiert oder nur ein Teil der Wahrheit im Flugblatt der IBGV (Kontaktpersonen IBGV s.u.) |
der Teil der Wahrheit, der zum Verständnis und zur Sachlichkeit ergänzt werden muss |
Die Gemeinde plant die Einführung wiederkehrender Beiträge … |
Die Gemeinde muss vor Ausbau weiterer Gemeindestraßen (gemeinsam mit allen Grundstücksbesitzern) ergründen, welche Art der Abrechnung von Ausbaubeiträgen die für die überwiegende Mehrheit bessere Alternative ist, auch die Gemeinderatsmitglieder sehen in jedem System Vor- und Nachteile. |
Grundstückseigentümer werden beim Wiederkehrenden Beitrag (WKB) mit einem erheblichen – nicht einfach nachzuvollziehenden – Beitrag zur Kasse gebeten. |
Die Verbandsgemeinde soll und wird anhand der Ausbaukosten kürzlich abgeschlossener Ausbauprojekte konkrete, nachvollziehbare jährliche Wiederkehrende Beiträge ermitteln und den Bürgern bekannt geben. Rückfragen und Erläuterungen hierzu sind in der VG-Verwaltung möglich. |
Nach jetziger Satzung zahlt der Grundstücksbesitzer nur für seine Straße, wenn diese nach Ablauf der Nutzungsdauer grundlegend erneuert wird, z.B. nach 30-40 Jahren Nutzungsdauer. |
Der Grundstücksbesitzer zahlt für die gesamte Verkehrsanlage (Bürgersteig, Nebenanlagen, Beleuchtung, nicht nur für die Straße). Er kann auch zu wesentlichen Verbesserungen der Verkehrsanlage herangezogen werden. Bereits nach 20 Jahren können – wenn Voraussetzungen hierzu erfüllt sind – erneute Ausbaugebühren anfallen. Das will auch kein Gemeinderatsmitglied, auch nach deren Wunsch sollen Verkehrsanlagen länger als 40 Jahre halten. |
Durch die Einführung der WKB sollen die Anliegerkosten der Gemeinde als großem Anlieger der zum Ausbau anstehenden Straßen Im alten Hohn/Erlenweg/Gartenstraße auf alle Eigentümer umgelegt werden. Fazit der IBGV: Sie (die Bürger) zahlen mehr! |
Die Gemeinde als Grundstückseigentümer des Streifgeländes sowie einiger Gebäude im Erlenweg müsste bei der Einführung der WKB diese Grundstücke mit in die Berechnungsfläche des WKB einbringen und erhebliche jährliche Beiträge für diese Flächen (durch Gewerbezuschläge höher als Einfamilienhäuser) beim WKB zahlen. Dies im Übrigen auch für ihre weiteren Liegenschaften (Gemeindehäuser, Schule, Sportplatz …), soweit nicht zunächst in der Verschonung. Der Anliegeranteil der nichtgemeindlichen Grundstücke wird in seiner Gesamtheit beim WKB nicht zugunsten des Gemeindeanteils erhöht, weil die Gemeinde wie jeder andere Anlieger behandelt wird. Auch die Gemeinde als großer Grundstückseigentümer muss sich die Frage stellen, zahle ich lieber einmal viel beim Ausbau der Straße, an der Gemeindegrundstücke liegen oder jährlich geringere wiederkehrende Beiträge. Der Einwand, die Gemeinde verschaffe sich einen Vorteil in Bezug auf ihre Liegenschaften Im alten Hohn/Erlenweg/Gartenstraße kann zutreffen, falls die Gemeinde dort Liegenschaften verkauft. In diesem Fall würde die Last der WKB auf den Erwerber übergehen. Die anderen Grundstücksbesitzer würden in der Summe nicht höher belastet. Das spricht, für die Allgemeinheit gesehen, weder für noch gegen die WKB sondern wäre beim Verkauf zwischen Gemeinde und Erwerber zu klären und würde sich sicherlich im Kaufpreis niederschlagen. Anmerkung zum Streif-Gelände: dies ist über die Straße Alte Bahnhofstraße erschlossen (im alten Hohn liegt nur eine Notausfahrt für die Feuerwehr). Nur das Streif-Bürogebäude liegt an der Straße im alten Hohn. |
Grundstückseigentümer an Landes- und Kreisstraßen zahlen wesentlich mehr als vorher. |
Es ist richtig, dass diese Eigentümer in der Summe wohl mehr zahlen als beim bisherigen System. Ob dies wesentlich ist, muss jeder selber beurteilen. Landes- und Kreisstraßen erfordern in der Regel höhere (und damit oft teurere) Ansprüche an Gehweg, Nebenanlagen und Beleuchtung (und diese sind bereits jetzt durch die Anlieger zu zahlen). Das System der Wiederkehrenden Beiträge geht zudem von einem anderen Ansatz aus. Hier ist nicht mehr die Rede von“ meine“ oder „deine“ Straße. Vielmehr wird hier zugrunde gelegt, dass alle Bürger viele Straßen der Gemeinde nutzen, nicht nur die, an der sie wohnen. Dem kann man zustimmen oder nicht. |
Beim WKB zahlen die Anlieger (Sie zahlen), die Prüfung der korrekten Abrechnung ist nicht möglich. |
Das ist gänzlich unrichtig. Jeder Grundstückseigentümer bekommt einen Grundlagenbescheid, woraus hervorgeht, mit welchem Anteil er an den Wiederkehrenden Beiträgen beteiligt wird. Gegen die Grundlagenbescheide kann man Einspruch einlegen und – sollte man mit der Behandlung seines Einspruches nicht einverstanden sein – klagen. Jährlich würden im Bescheid zu den wiederkehrenden Beiträgen alle Straßenausbau- und -planungskosten detailliert aufgeführt. Von diesen Kosten werden über den WKB 65 % (Anliegeranteil) auf die nicht in der Verschonung befindlichen Grundstücke entsprechend des gültigen Grundlagenbescheides umgelegt. Rückfragen zu einzelnen Maßnahmen, Einsichtnahmen in der VG Linz sind – so die Fachabteilung – möglich. Auch die Berechnungsmethode kann auf Nachfragen dort erläutert werden. Welche Grundstücke wie lange in der Verschonung sind, wird in einer Satzung öffentlich bekannt gemacht. Auch gegen diese Satzung kann man Widerspruch/Klage erheben. Allerspätestens nach 20 Jahren ist kein Grundstück der Gemeinde mehr in der Verschonung. |
Wie wird sichergestellt, dass die Beiträge zweckgebunden für den Straßenausbau verwendet werden? Will die hoch verschuldete Vettelschoßer Gemeinde neue Einnahmequellen erschließen? |
Ganz klar nein! Der WKB ist keine zusätzliche Einnahmequelle für die Gemeinde. Der WKB ist ausschließlich für geleistete Ausbaukosten von Verkehrsanlagen (nicht für Unterhaltungsmaßnahmen) bestimmt. Auf die Einhaltung achten die Fachabteilung der VG sowie die Aufsichtsbehörden. Die Verschuldung der Gemeinde hat rein gar nichts mit dem Angebot einer Einführung wiederkehrender Beiträge zu tun. |
Der Gemeindeanteil liegt aktuell bei bis zu 40 %, die restlichen 60 % werden auf die Bürger umgelegt. ….. Die Absenkung des Gemeindeanteils auf bis zu 20 % (bei Einführung der WKB) angesichts der Haushaltslage ist zu erwarten und wurde bereits auf der Bürgerversammlung am 12.06.13 erwähnt. Fazit der IBGV: Sie (die Bürger) zahlen mehr! |
Zurzeit gibt es einen Grundlagenbeschluss, der den Gemeindeanteil beim Ausbau von Verkehrsanlagen auf 35 % festlegt. Diesen Satz – so der Wille aller Ratsmitglieder – soll auch bei den Wiederkehrenden Beiträgen Bestand behalten und dies wurde auf der Bürgerversammlung am 12.06.13 auch so bekannt gegeben und in der Ratssitzung im Sept. 13 noch einmal bekräftigt. Bei der Lerchenstraße wurde vom Grundsatzbeschluss abgewichen, auch aus dem Grunde, weil hier ursprünglich die Straße nicht ausgebaut werden sollte (Ratsbeschluss, da erst kurze Zeit vorher ein Dünnschichtbelag auf Kosten der Gemeinde aufgebracht worden war und die Haltbarkeit dieser Straße dadurch eigentlich um 10 Jahre verlängert werden sollte. Notwendigkeiten der Abwasserbeseitigung und des dabei vorgefundenen mangelhaften Unterbaus führten dazu, den ursprünglichen Ratsbeschluss zu revidieren und vom Grundsatzbeschluss zugunsten der Anlieger abzuweichen. Auch bei den Einmalbeiträgen könnte ein Gemeindeanteil durch Ratsbeschluss nach unten korrigiert werden, was nicht beabsichtigt ist. |
Meine Straße ist neu und muss erst in Jahrzehnten erneuert werden. Eine von der Gemeinde vorgesehene Verschonungsregelung ist nicht bekannt: Fazit der IBGV: Sie (die Anlieger dieser Straße) zahlen trotzdem! |
Eine Verschonungsregelung wird in einer Satzung veröffentlicht werden, gegen die Einsprachen und rechtliche Schritte möglich sind. Bei der Verschonung sind laut rechtlicher Vorgaben Zeitpunkt, aber auch Höhe der Beitragszahlungen zu berücksichtigen. Eine solche Verschonungsregelung ist in Arbeit, sie muss in Kürze festgelegt werden, um einen konkreten wiederkehrenden Beitrag errechnen zu können, dies bedeutet aber keine Vorfestlegung einer Entscheidung für oder gegen Wiederkehrende Beiträge. Wer in den letzten 20 Jahren Ausbau- oder Erschließungsbeiträge bezahlt hat, wird eine bestimmte Zeit (längstens 20 Jahre) vom wiederkehrenden Beitrag befreit. Spätestens nach 20 Jahren zahlen alle Grundstückseigentümer. |
Meine Straße wurde nicht erneuert und ich verkaufe mein Grundstück. Fazit der IBGV: Sie zahlten trotzdem und bekommen nichts zurück! |
Dieser Anlieger hat über all die Jahre mehrere Straßen der Gemeinde genutzt und sich über den WKB mit jährlichen kleineren Beiträgen an der Erhaltung einer funktionierenden Infrastruktur (zu Recht?) beteiligt. Und anders herum könnte es bei Einmalbeiträgen auch sein, dass jemand ein erschlossenes Grundstück samt Gebäude erwirbt, dort lange Jahre wohnt und vor dem erneuten Ausbau wieder verkauft. Diese Eigentümer haben dann in der Gemeinde gelebt und die vorhandenen Straßen genutzt/abgenutzt, ohne sich an deren Kosten zu beteiligen. Die „Dummen“ wären die neuen Käufer, die unbedarft erwerben und für die letzten Jahre für den Vorbesitzer „nachzahlen“ müssen über ihren Einmalbeitrag, oder aber die neuen Käufer sind clever (Notare weisen vermehrt darauf hin und Käufer erkundigen sich häufiger bei der VG, wie alt Straße und Kanal sind) und reduzieren den verlangten Kaufpreis, weil in absehbarer Zeit hohe Einmalbeiträge für den Ausbau der Verkehrsanlage zu leisten sein werden. |
Seitens unserer Besucher der homepage hat uns ein Beitrag zur vorstehenden Veröffentlichung erreicht:
„ich bin erstaunt, dass Sie als Vertreterin der SPD nach der katastrophlen Sitzung im Forum über die mögliche Einführung von wiederkehrenden Beiträgen nach wie vor an diesem Vorhaben festhalten.
In der außerordentlich schlecht vorbereiteten Sitzung im Forum waren über 90 % der Anwesenden dagegen.
Wenn Sie dabei bleiben, diese wiederkehrenden Beiträge durchzusetzen, werden wir uns mit Sicherheit bei der nächsten Gemeinderatswahl für die SPD entscheiden.“
Worauf wir wie folgt erwiderten:
Uns erreichte auch nachstehender Beitrag des Vorstandsvorsitzenden der IBGV, den wir unbeantwortet ließen, weisen aber darauf hin, dass der gesamte Flyer der IBGV (soweit er in Ihrem Haushalt nicht angekommen ist) erfragt werden kann bei den auf dem Flyer als Ansprechpartnern benannten Personen (Tel. 015117412804, 02645/977458, 02645/977273, 02645/973625.)
„hiermit stellt die IBGV den Antrag diese Veröffentlichung aufgrund Urheberrechtsverletzungen und Nichtveröffentlichung der hier öffentlichen Auszüge und nicht dokumentierten Unterlagen seitens der SPD unverzüglich zu entfernen. Weder gibt es ein Beschluss seitens des Herausgebers zu dieser Veröffentlichung noch gibt es im Internet Bezugspunkte zu einem Flyer der IBGV. Hinzu kommen weitere rechtliche Verstösse gegen den Haftungsausschluss und Copyright.
Wir behalten uns das Recht vor weitere rechtliche Schritte einzuleiten und eine Gegendarstellung bis hin zu Schwarzbucheinträgen der Gemeinde Vettelschoß aufzulisten.“